D e r. L ä n d e r r a t. i n f o r m i e r t

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Nachdem seit den Veröffentlichungen des Vorstandes schon wieder einige Wochen vergangen sind, möchte der Länderrat nachfolgend über den aktuellen Stand der Aufklärungsarbeiten aus seiner Sicht berichten:

Der LR hat RA Goergens beauftragt, eine Stellungnahme zu dem vom LR erarbeiteten Fragenkatalog abzugeben. Nachfolgend eine Zusammenfassung seiner wesentlichen Aussagen.

RA Goergens hat festgestellt, dass die Wahl von Jens Maxheimer (JM) im April 2018 nicht satzungskonform und damit mindestens anfechtbar (dies ist durch den Rücktritt von JM hinfällig) war.

Da der mit JM geschlossene Vertrag inhaltlich und finanziell eine erhebliche Tragweite hatte, hätte die Entscheidung vom Präsidium zumindest aber eine Entscheidung vom Vorstand getroffen werden müssen. Auch hätte die Jahreshauptversammlung 2018 nach Meinung des RA über die Anstellung von JM als Honorarmitarbeiter im Detail informiert werden müssen.

Da der LR nicht informiert war, wann, in welcher Form und mit welchem Vertragspartner der Vertrag mit JM abgeschlossen wurde, trägt er in dieser Angelegenheit keine Mitverantwortung. Auch er hätte wegen der weitreichenden Auswirkung dieser Maßnahme durch den Vorstand informiert und beteiligt werden müssen. RA Görgens geht davon aus, dass das Satzungshindernis bzgl. des Honorarvertrages mit JM bekannt war. 

Ob der Vertrag mit JM ein Anstellungsverhältnis begründet, ist nicht geklärt.

Der Vorstand hat bisher das vom Länderrat mehrfach reklamierte Statusfeststellungsverfahren nicht eingeleitet. Auch wurde entgegen den Vereinbarungen das zuständige Finanzamt nicht eingeschaltet. Hier lag in unserer ersten Stellungnahme eine Fehlinterpretation vor. Laut Vorstand soll zunächst abgewartet werden, welche Ergebnisse das vereinsinterne Schiedsgerichtsverfahren und das eingeleitete Strafverfahren bringen. Sollte der „gelebte“ Vertrag mit JM jedoch als Anstellungsverhältnis identifiziert werden, haftet der BV für evtl. nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer. Ein Regressanspruch gegen die Unterzeichner des Vertrags ist möglich, hier sind jedoch Fristen zu beachten.

Auch die Bezahlung von JM muss ortsüblich, vergleichbar und angemessen gewesen sein.

Problematisch ist, dass im Vertrag keine klare Abgrenzung zwischen Honorar- und ehrenamtlichen Tätigkeiten vorgenommen wurde. Darüber hinaus hätten die von JM zu erbringenden Leistungen genau festgeschrieben werden sollen damit sie vom Auftraggeber hätten kontrolliert werden können.

Da die Abrechnungen von JM noch nicht alle Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes erfüllen und die abgerechneten und schon bezahlten Arbeitstage nicht nachvollziehbar sind, hat der Präs. JM aufgefordert, die Angaben zu den Leistungstagen kurzfristig zu vervollständigen. Bisher ist JM dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Weiterhin stellt RA Goergens fest:

–  Wegen der Tragweite des JM-Vertrages und der von JM vorgenommenen Einstellungen hätten Beschlüsse des Vorstandes/Präsidiums unter Beteiligung des LR herbeigeführt werden müssen. Hierbei hätte JM kein Stimmrecht gehabt.

–  Die umfangreichen Kompetenzen des Vertrages hätten so nicht an einen freien Mitarbeiter abgegeben werden dürfen. Sie kollidierten auch mit den Kontrollpflichten des ehrenamtlichen Schatzmeisters und den Verantwortlichkeiten des Präsidenten.

–  Die von JM getätigten „In-sich-Geschäfte“ hätten nicht erfolgen dürfen. Damit war auch das Hardware-Geschäft unwirksam.

–  Insgesamt bestehen nach Aussage von RA Goergens ggf. Regressansprüche gegenüber JM bzw. den am Vertragsabschluss beteiligten Personen.

Vielleicht hat es in den vergangenen Wochen und Monaten so ausgesehen, als wenn der LR in Untätigkeit verharren würde. Dem ist aber nicht so!

Wir haben bisher nach bestem Wissen und unter Beachtung der Spielregeln mit aller Kraft an der Aufklärung der strittigen Sachverhalte gearbeitet. Dabei sind wir bisher behutsam vorgegangen um u.a. die Persönlichkeitsrechte von Beteiligten nicht zu verletzen und um Schaden vom BV abzuwenden.

Auch hat das beantragte Strafverfahren und das gleichzeitig laufende Schiedsgerichtsverfahren die Angelegenheit nicht leichter gemacht.

Dafür bitten wir um Verständnis.

In einer Sitzung mit Vertretern des Vorstandes und des LR anlässlich der DIM in Neuler sind weitere wichtige Termine für aufklärende Gespräche vereinbart worden.

Daraus resultierend gab es am 30.07.2019 ein Gespräch zwischen Vertretern des LR, dem Vorstand, der ehemaligen Vizepräsidentin Tina Mainz und RA Görgens. Der Vorstand des IPZV e.V. hat Herrn Görgens nunmehr beauftragt, Ansprüche gegen JM geltend zu machen und diese ggf. gerichtlich durchzusetzen. 

Anlässlich des Treffens in Neuler hat der Präsident auf Nachfrage noch einmal erklärt, trotz des eindeutigen Votums des LR im Hinblick auf die Satzungsverstöße und den damit einhergehenden Vertrausensverlust weder zum jetzigen Zeitpunkt noch nach der WM sein Amt niederzulegen. UD ist der Auffassung, dass sein Rücktritt zum jetzigen Zeitpunkt die Lage für den Verband noch verschlechtern würde.

Diese Aussage hat UD anlässlich des Termins am 30.07. noch einmal bestätigt.

Eine Entscheidung, ob er sich zur nächsten JHV im April sich noch einmal um das Amt des Präs. bewerben wird hat er für Dez. dieses Jahres in Aussicht gestellt.

Über die weitere Entwicklung werden wir zeitnah berichten.

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